Neufassung der Satzung - Münster, 14.07.2024
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Vatowierkunst
Der Sitz des Vereins ist Hansaring 34, 48155 Münster.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ”e.V."
Der Sitz des Vereins wird Münster.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbgünstigte Zwecke* der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind die Etablierung des Tätowierens als Erscheinungsform der klassischen bildenden Kunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mittels Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen zur Tättowierkunst. Bestrebungen zur Anerkennung der Tätowierkunst als immaterielles Kulturerbe sowie deren Erhalt und Schutz, ferner die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Tätowierkunst.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Ehrenmitglieder können aus der Mitgliedschaft vorgeschlagen warden. Ein Ehrenmitglied ist ein Vereinsmitglied. das sich auf besondere Art and Weise für den Verein und seine Ziele eingesetzt hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss. Tod Oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung in Textform muss mit einer Frist van einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats in Textform an den Vorstand zu richten ist. Eine endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag wird mit dem Beginn das Kalenderjahres fällig.
Der Vorstand kann Mitgliedern, die trotz einmaliger Mahnung in Textform mit den Beitragszahlungen inn Rückstand sind, das Stimmrecht entziehen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahrs findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 von 100 der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist spätestens 7 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern in Textform bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und Über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind Vorstand im Sinne des 625 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden, die natürliche Personen sind. Wiederwahl ist zulässig. Dar Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig (6 27 III BGB). Unbeschadet dessen können die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages über eine Aufwandsentschädigung ist die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne des 9 30 BGB bestellen. Die Bestellung und die Aufgaben regelt eine separate Vereinsordnung.
§ 13 Kassenprüfung
Die MitgIiederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine soziale Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung des Tätowierkunst e.V.
§ 1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich - für natürliche Personen, 50,00 EUR (fünfzig) - für natürliche Personen, die hauptberuflich als Tätowierer tätig sind, 100,00 EUR (einhundert) - für juristische Personen 200,00 EUR (zweihundert) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum satzungsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt auf das Vereinskonto DE04 4036 1906 5189 9749 00 zu zahlen. Stundung und Ratenzahlung kann in Textform beantragt werden. Der Vorstand entscheidet per Beschluss. Säumige Mitglieder erhalten eine Zahlungserinnerung mit Fristsetzung in Textform. Mitgliedern, die nach Ablauf der Frist säumig bleiben, kann per Vorstandsbeschluss das Stimmrecht entzogen werden. Mitglieder, die nach einer zweiten Erinnerung säumig bleiben, können per Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 2 Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.